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Staatsrechtler Prof. Dr. Schachtschneider überprüfte die Parteispenden-Causa der AfD

Zur Debatte um eine Großspende der belgischen Stiftung „Stichting Identiteit Europa“ an die AfD, die bereits im Mai zurücküberwiesen worden ist, wird die AfD und ihre Fraktions-vorsitzende Dr. Alice Weidel von Prof. Dr. Schachtschneider (siehe Foto) – der die strittigen Vorgänge überprüft hat  –  entlastet.

Die AfD erklärt dazu in einer Pressemitteilung folgendes:

Am vergangenen Dienstag hat der AfD-Bundesgeschäftsführer Hans-Holger Malcomeß die Bundestagsverwaltung über folgenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:

Vertreter des Kreisvorstandes des AfD-Kreisverbandes Bodenseekreis hatten gestern die Bundesgeschäftsführung der Alternative für Deutschland über einen Zahlungsvorgang informiert und in diesem Zusammenhang die Kopien zweier Kontoauszüge übermittelt, welche zu einem bei der Sparkasse Bodensee geführten Konto des Kreisverbandes gehören.

Der erste Kontoauszug weist einen Geldeingang in Höhe von 150.000 Euro am 13.2.2018 aus – der Betrag wurde von „STICHTING IDENTITEIT EUROPA“ überwiesen.

Die „STICHTING IDENTITEIT EUROPA“ ist anscheinend eine belgische Stiftung, die unter folgender Adresse eine Webseite im Internet betreibt: http://www.identiteiteuropa.eu.

Der AfD-Kreisverband Bodenseekreis hat auskunftsgemäß zunächst geprüft, ob es sich bei diesem Geldeingang um eine Spende handeln könnte, die unter § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG fällt.

Das erschien allerdings nicht einschlägig, denn wegen der durch §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung definierten Zwecke konnte der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt sein.

Danach wurde geprüft, ob für die Stiftung eine Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3a PartG zur Anwendung kommen könnte. Dieser Tatbestand ist offenbar erfüllt gewesen, weshalb die Zahlung als Spende hätte angenommen werden dürfen.

Allerdings konnte der AfD-Kreisverband Bodenseekreis weder die Spenderidentität noch die Spendermotivation zweifelsfrei feststellen, weshalb er letztlich beschloss, das Geld von „STICHTING IDENTITEIT EUROPA“ nicht anzunehmen.

Aus diesem Grund erfolgte auch keine Anzeige nach § 25 Abs. 3 S. 2 PartG, sondern am 9.5.2018 eine Rücküberweisung des Betrages in voller Höhe an den Absender.

Mit der internen Prüfung der Zahlungseingänge aus der Schweiz und Belgien ist u.a. der Staatsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider betraut.
Zum Fall der Spende aus der Schweiz hält Prof. Schachtschneider fest:

Die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Zahlungseinganges aus der Schweiz war keinesfalls fahrlässig, schon gar nicht vorsätzlich und somit kein schuldhaftes Zögern. Der Zahlungsvorgang ist Dr. Alice Weidel in keiner Weise anzulasten.

Im Fall der Stiftung aus Belgien hat Dr. Weidel entschieden, dass die Spende nicht angenommen wird, sondern die Zahlung zurücküberwiesen wird. Das Handeln von Dr. Weidel war in jeder Hinsicht korrekt.“

Kommentare

3 Antworten

  1. Dies zum jetzigen Zeitpunkt an die Öffentlichkeit zu bringen, ist leicht zu durchschauen. Es dient als vermeintliche Ablenkung, weil die AfD als einzige vehement gegen den Migrationspakt ankämpft. Da ist es gut, immer noch etwas im Köcher zu haben, was für etwas Ablenkung sorgt.

  2. „Wegen dubioser Spenden aus der Schweiz will die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen die Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion, Alice Weidel, ermitteln. Es gebe einen Anfangsverdacht wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz, teilte die Behörde am Mittwoch mit. Schreiben zur nötigen Aufhebung ihrer Abgeordnetenimmunität seien an den Bundestag geschickt worden.“

    https://www.berliner-zeitung.de/politik/afd-spendenskandal-staatsanwalt-beantragt-aufhebung-von-weidels-immunitaet-31592236

    Ist es nicht so, dass die Staatsanwaltschaft nur ermitteln darf wenn mindestens ein Anfangsverdacht vorliegt und die Aufhebung der Abgeordnetenimmunität vorliegt ?

    Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt. Eine bloße Vermutung reicht indes nicht.

    Liegt ein Anfangsverdacht vor, so müssen die Strafverfolgungsorgane ein Ermittlungsverfahren einleiten (sog. Legalitätsprinzip; vgl. §§ 160 Absatz 1, 152 Absatz 2 StPO).

    Ich bin gespannt wie es weitergeht oder alles nur eine „Luftblase“ war.

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