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Wunsch gegen Realität – juristische Fakten zur Kirchensteuer-Kontroverse

Pressemitteilung des ZPV (Zusammenschluß papsttreuer Vereinigungen eV.):

Berichterstattung zum Urteil des BverwG über die Rechtmäßigkeit des Austritts aus der Kirche als einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schon in den Mittagsnachrichten von ARD oder ZDF war am 26. September 2012 zu hören, daß „Kirchensteuer-Rebell“ Prof. Zapp mit seiner Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert sei.  Print- und Web-Medien wie Spiegel-online schlossen sich der Bewertung dieses Urteils im wesentlichen an.
Dabei halten sich nicht nur die großen Fernsehanstalten ihre Hausjuristen, die den Nachrichtenredakteuren eigentlich hätten erklären müssen, was im Juristen-Blog http://www.internet-law.de/  eindeutig zu lesen ist:
„Die Revision des Kirchensteuerrebellen Zapp war erfolgreich, das Bistum Freiburg hat den Prozess verloren“.
Handelte es sich bei der Fehlinterpretation um vorauseilenden Gehorsam, Wunschdenken oder einfach um die Unfähigkeit, juristische Texte zu lesen?
Immerhin hatten die deutschen Bischöfe dem Gericht mit dem Dekret über die Folgen des Austritts aus der Kirche eine Steilvorlage geliefert, die jedoch an den Unbestechlichen abprallte.
Im Gegensatz zum OverwG Mannheim, das das erstinstanzliche Urteil aufhob und nicht einmal Revision zuließ, hat das BverwG „das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (erste Instanz) wiederhergestellt“.
Im Klartext: „Der Austritt Zapps aus der Körperschaft Kirche (war) wirksam“.
Jeder, der es wünscht, kann aus der Kirche  als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Begründung austreten  –  und die Kirche muß es anerkennen.

Gegen diese Begründung hatte das Erzbistum Freiburg geklagt und ist jetzt endgültig unterlegen.
Cui bono?  –  Wem dient die mediale Falschberichterstattung?
Wer die Nachrichtentexte zur Kenntnis nahm, konnte sich des Gefühls nicht erwehren, dass darin eine klamm-heimliche Freude mitschwang über das angebliche Scheitern des „Kirchensteuerrebellen“.
Anscheinend gibt es Interessen, die die Position der derzeitigen deutschen katholischen Kirche in ihrem Ist-Bestand gewahrt sehen möchten – man fragt sich, mit welcher Absicht.
Vielleicht ist diese heutige Kirche in Deutschland, die nach Meinung vieler ein Credo light vertritt, den Menschen weniger Vorwurf als die Kirche, die sich auf die Botschaft Christi beruft?
Immerhin enthält das Dekret der Deutschen Bischofskonferenz vom 20.9.2012 einen folgenschweren Denkfehler:
„Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft.“
„Eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche“ kann man nur vor ihr, der Kirche, aussprechen, nicht aber vor einer zivilen Behörde, die ausschließlich den  –  steuerrechtlichen  –  Tatbestand des Verlassens der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts attestiert.
Daher hat das BVerwG jetzt konsequent festgestellt, daß trotz eines Zusatzes wie der von Prof. Dr. Zapp getätigte genau dieser steuerrechtliche Tatbestand eintritt.
Man möchte hinzusetzen: Noch Fragen?
Bonn, 29.9.2012, am Fest der hl. Erzengel
V.i.S.d.P. Reinhard Dörner, Vorsitzender
ZPV (Zusammenschluß papsttreuer Vereinigungen e.V.)
D-53117 Bonn, Bataverweg 21
Fax 02563 905269
www.papsttreue-vereinigungen.de
zpv@papsttreue-vereinigungen.de
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß papsttreuer Vereinigungen, die sich in wichtigen kirchlichen und gesellschaftlichen Fragen mit einer Stimme artikulieren.
Der Verein ist mit Bescheid des Finanzamts Fulda vom 16.9.2009, StNr. 018 250 59783, als gemeinnützig anerkannt.

Kommentare

2 Antworten

  1. Ich seh leider keinen Grund zu frohlocken. Das EB Freiburg hat zwar formell verloren, aber das Bundesverwaltungsgericht hat Zapps Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für irrelevant erklärt. Damit hat Zapp nichts gewonnen und ist aus der Kirche voll ausgeschieden:
    http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/6ddbc4d41fc5f2e070cd7b2ed5822fe9,5167717365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134333733093a095f7472636964092d093133333430/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html

    1. Guten Tag,
      Prof. Zapp hat in gewisser Weise dennoch gewonnen (Etappensieg), denn das Urteil vor dem BVerwG war für Zapp notwendig, um jetzt in Rom zu klagen. Das war offenbar seine Absicht.
      Freundlichen Gruß!
      Felizitas Küble

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