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CDL: Es darf keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung beim Selbstmord geben

Die Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL), Susanne Wenzel, kommentiert zustimmend die Kritik des Deutschen Ethikrates zur erstmaligen Genehmigung des Tötungsmittel Pentobarbital durch das Bundesverwaltungsgericht:

Im März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Suizidwilligen der Zugang zu einem bisher in Deutschland nur für Tiertötungen zugelassenen Betäubungsmittel (Pentobarbital) zur Selbsttötung „in extremen Ausnahmefällen“ nicht verwehrt werden dürfe.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im März bereits nicht nur von Seiten der Christdemokraten für das Leben (CDL) kritisiert. Erfreulicherweise hat inzwischen auch der Deutsche Ethikrat in einer Ad-hoc-Empfehlung vom 1. Juni 2017 verdeutlicht, dass es keinen Anspruch auf eine staatliche Unterstützung beim Suizid geben könne.

Die CDL begrüßen die klare Aussage des Ethikrates, dass es eine staatliche Unterstützung beim Suizid nicht geben kann. Bereits in seiner Empfehlung „Zur Regelung der Suizidbeihilfe in einer offenen Gesellschaft“ aus dem Jahr 2014 lehnte der Ethikrat ein „Regelangebot von Ärzten und speziellen Vereinen“ zur Suizidbeihilfe ab.  

Die CDL geht ebenso davon aus, dass durch die organisierte Sterbehilfe der Respekt vor dem Leben in unserer Gesellschaft weiter ausgehöhlt wird. Wenn es künftig tatsächlich „ausnahmsweise“ eine staatliche Unterstützung des Suizids geben würde, ginge die bedingungslose Achtung vor dem Leben am Lebensende schrittweise ganz verloren.

Das zeigt sich auch an den weiter voranschreitenden Arten der sog. „Sterbehilfe“ etwa in den Niederlanden und in Belgien. Diese beschränkt sich längst nicht mehr nur auf leidende Patienten in der Schlußphase schwerster Krankheiten, sondern betrifft bereits Menschen, die an einer kritische Diagnose oder Demenz leiden oder wie in Belgien schwerstkranke Kleinstkinder und Kinder.

Wir kritisieren ebenso wie der Deutschen Ethikrat vehement, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil das selbstverständliche Gebot der staatlichen Gemeinschaft, „den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst zu überlassen“, mit dem staatlich garantierten Zugang zu Betäubungsmitteln nicht verfassungskonform verknüpft.

Niemand, erst recht nicht staatliche Instanzen, darf sich anmaßen, darüber zu entscheiden, ob ein menschliches Leben noch als „sinnvoll möglich“ oder „wertvoll“ anzusehen ist. Es kann weder eine aktive Zustimmung zur Selbsttötung durch den Staat geben, noch darf es eine Selbsttötung „auf Antrag“ geben, die von staatlicher Seite unterstützt wird.

Eine durch das Urteil drohende „Verpflichtung“ staatlicher Institutionen, sich zum Handlanger des Todes zu machen, indem sie leidenden Patienten quasi die Tötungsmittel in die Hand drücken, verstößt gegen die unbedingte Schutzpflicht des Staates. Dass diese Gefahr droht, zeigen mehr als 20 „Anträge“, die seither bereits beim Arzneimittel-Institut eingegangen sind.

 

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