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Die CDL fordert dringend ein gesetzliches Schutzkonzept zur „Sterbehilfe“

Der „Verein Sterbehilfe“ des ehem. Hamburger Justizsenators Roger Kusch hat in einer Pressemeldung mitgeteilt, erstmals in einem Pflegeheim in Norddeutschland einem Bewohner beim Selbstmord assistiert zu haben.

Nun fordert der Verein die Betreibergesellschaften von Senioren- und Pflegeheimen in Deutschland auf, das „Grundrecht auf Suizid“ und die Gelegenheit zur Beihilfe in den Hausordnungen ihrer Einrichtungen festzuschreiben.

Susanne Wenzel (siehe Foto), die Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben (CDL), erklärt hierzu:

Leider war zu erwarten, dass nicht lange nach dem bedauerlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 einer der professionellen Sterbehilfevereine seine „Dienstleistung“ auch in einem Pflegeheim anbieten würde.

Ausgerechnet die Sterbehilfe-Organisation von des ehem. Hamburger Justizsenators Roger Kusch, der vor Jahren in die Schlagzeilen geriet, als er mit einer sog. „Selbsttötungsmaschine“ durch Hamburgs Altenheime zog, half jetzt zum ersten Mal in Deutschland einem 90jährigen, in einem Altenheim lebenden Mann beim Suizid.

Dass der Verein nun fordert, die Betreiber von Pflege- und Senioren-Wohnheimen sollten in ihren Häusern die Gelegenheit zur Beihilfe betonen, indem sie dies ausdrücklich in ihren Hausordnungen erwähnen, hat doch ein Geschmäckle. Soll damit schon ein künftiges Geschäftsfeld vorbereitet werden?

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil an mehreren Stellen festgestellt, dass das Recht auf Suizid auch die Freiheit einschließt, bei Dritten Hilfe zu suchen, gleichwohl leite sich aber kein Anspruch gegenüber Dritten zur Suizidbeihilfe ab. In dem letzten Satz der Urteilsbegründung schreibt das Gericht ausdrücklich fest: „All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidbeihilfe nicht geben darf.“

Das Gericht billigt dem Staat hingegen zu, dass er einer Entwicklung entgegensteuern darf, „welche die Entstehung sozialer Pression befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen“. Diese Feststellung ist vor allem vor dem Hintergrund des steigenden Kostendrucks und von Versorgungslücken – Stichwort Pflegenotstand – in unserem Gesundheits- und Pflegesystem von Bedeutung.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bereitet auf der Grundlage des Urteils derzeit eine gesetzliche Neuregelung der Suizidbeihilfe vor, die er laut Pressemeldungen als „legislatives Schutzkonzept“ versteht. Hierzu gehört aus Sicht der CDL zwingend auch die Festschreibung des Gewissensvorbehaltes nicht nur für Ärzte, medizinisches Personal und Apotheker, sondern auch für Betreibergesellschaften von Gesundheitseinrichtungen wie Pflege- und Seniorenheimen.

Corona hat gezeigt, wie wichtig es den Mitarbeitern der Pflegeeinrichtungen ist, ihren Bewohnern den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen. Das schafft das nötige Vertrauen, so dass ein alter Mensch beruhigt den Rest seines Lebens dort verbringen kann.

 

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