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Priester-Seelsorge in Zeiten von Corona

Von Dr. Gero P. Weishaupt (Kirchenrechtler)

Die Corona-Pandemie verlangt eine angepasste Weise der Sakramentenspendung. Hier folgen einige kurze Hinweise für die Priester in Bezug auf die heilige Eucharistie, die Beichte und die Krankensalbung.

Eucharistie

Öffentliche Gottesdienste sind verboten. Die Bischöfe haben mit dem Verbot zugleich implizit oder explizit die Gläubigen von der Sonntagsplicht dispensiert. Falls auch am Ostersonntag keine öffentlichen Messen stattfinden können, sind die Gläubigen außerdem von der Verpflichtung der jährlichen Osterkommunion entbunden (dispensiert).

Die Gläubigen sollten in der Seelsorge nun vermehrt auf die alte Tradition des eucharistischen Fastens, auf die geistliche Kommunion und auf die Messübertragungen in Radio, Fernsehen und Internet hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, dabei die biblischen Texte und die Eigentexte der Messe (Proprientexte) ins Internet zu stellen. So können die Gläubigen sie lesen, meditieren und beten, sofern sie nicht schon über Texte in Print-Ausgaben zuhause verfügen.

Beichte

Für die Beichte ist die physische Anwesenheit sowohl des Priesters als auch des Beichtenden für die Gültigkeit erforderlich. Beichte über Telefon, Internet etc. ist nicht möglich und ungültig.

Anders als bei einem Sakramentale wie dem über die Medien gesendeten päpstlichen Segen „Urbi et Orbi“ setzt der Empfang eines Sakramentes die physische Anwesenheit von Spender und Empfänger voraus. Nur beim Ehesakrament gibt es in besonderen Fällen davon eine Ausnahme (Eheschließung durch Stellvertreter: can. 1071 § 1 n. 1; sie erfordert die gesonderte Erlaubnis des Ortsordinarius: can. 1071 § 1).

Die Ohrenbeichte kann in einem Beichtstuhl stattfinden, sofern der direkte Kontakt mit dem Pönitenten durch ein durch Schutzschild oder ähnliches ausgeschlossen ist. Ein offenes Gitter ist ungeignet (in einem solchen Beichtstuhl darf die Beichte nicht stattfinden).

In einem Beichtzimmer ist das Bußsakrament möglich, wenn eine Abstand von zwei Metern zwischen Spender und Empfänger garantiert ist und wenn sicher ist, dass weder der Spender noch der Empfänger Corona-Symptome aufweist. Bei Coronapatienten hingegen sollte ein größerer Abstand gewahrt und Schutzmaske getragen werden. Dabei ist immer darauf zu achten, dass das Beichtgeheimnis gewahrt wird, also niemand die Beichte mithören kann.

Wo kein Bußsakrament möglich ist, sollen die Gläubigen auf die Möglichkeit, vollkommene Reue zu wecken, hingewiesen werden. Für diese Sündenvergebung ist der feste Vorsatz erforderlich, bei Ende der Notlage so schnell wie möglich die sakramentale Beichte abzulegen.

Krankensalbung

Auch die Krankensalbung ist bei Corona möglich. Can. 1000 § 2 des Kirchenrechts sagt: „Der Spender vollziehe die Salbung mit eigener Hand, wenn nicht ein schwerwiegender Grund (nisi gravis ratio) den Gebrauch eines Instrumentes rät.“ –  Ein schwerwiegender Grund ist eine ansteckende Krankheit. Es wäre allerdings dem Priester dringend anzuraten, bei mit Corona Infizierten eine Schutzmaske zu tragen.

Quelle: https://www.kathnews.de/hinweise-fuer-die-priester-in-zeiten-von-corona

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