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Unionsfraktion sorgte für gesetzliche Bestrafung von sexueller Belästigung

Das Amtsgericht München hat diese Woche ein Urteil aus Februar 2018 veröffentlicht, in dem ein Mann aufgrund von sog. „Grapschereien“ wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verurteilt worden ist. Vier Monate hatte er zuvor in Untersuchungshaft verbracht.

Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Die Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt, dass der in der letzten Legislaturperiode auf Druck der Union geschaffene Straftatbestand der sexuellen Belästigung wirkt. Früher konnte das Grapschen allenfalls als Beleidigung bestraft werden. Mit der vorgenommenen Änderung wurde den Tätern deutlich gemacht, dass Grapschen kein Kavaliersdelikt ist.“

Hintergrund:

Der Tatbestand des § 184i StGB (sexuelle Belästigung) ist am 10.11.2016 in Kraft getreten. Er ist damals im parlamentarischen Verfahren auf Druck der Union geschaffen worden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf vom damaligen Bundesjustizminister Maas enthielt keine Regelung für das „Grapschen“. Bis November 2016 waren sexuelle Handlungen nur dann strafbar, wenn sie auch eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten hatten. Verneint hatte dies die Rechtsprechung bislang etwa bei dem Griff an die Genitalien über der Kleidung. Allenfalls konnte das Grapschen als Beleidigung bestraft werden. Aber auch hier gab es keine einheitliche Rechtsprechung.

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