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Eltern klagen gegen Ungleichbehandlung

Pressemeldung des Verbands Familienarbeit: 

Zitat aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.11.1998 (Rn 64):

Nach Art.6 Abs.1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Art.6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen.

Das Grundgesetz überlässt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern, die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebnismöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen.

Diese primäre Entscheidungsmöglichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden.“

Mit der einseitigen Finanzierung der Betreuung von U3-Kindern in Krippen drängt der Staat die Eltern zu dieser Betreuungsform, weil sich viele Eltern die Eigenbetreuung ihrer Kinder aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr leisten können. Das sähe aber ganz anders aus, wenn die selbstbetreuenden Eltern mit den Krippeneltern finanziell gleichgestellt würden.

Unser Verband fordert daher seit Jahren, den Betrag, den der Staat heute für einen Krippenplatz aufwendet (mindestens 1000 € im Monat), den Eltern zur Verfügung zu stellen, damit sie frei sind, selbst zu bestimmen, ob sie damit die Eigenbetreuung oder eine Fremdbetreuung ihrer Wahl finanzieren wollen.

Nicht die Finanzierung der Kinderbetreuung durch den Staat an sich ist verfassungswidrig, da die erwachsen gewordenen Kinder für die soziale Sicherheit aller sorgen, indem sie z.B. die Renten aller zuvor Erwerbstätigen bezahlen. Nur die Bevormundung der Eltern bei der Gestaltung der Kinderbetreuung steht in klarem Gegensatz zum Auftrag des Grundgesetzes.

Die bestehenden Verhältnisse zeigen, wie weit sich unser Staat von Geist und Wortlaut des Grundgesetzes entfernt hat. Ein Elternpaar aus Mecklenburg-Vorpommern, das sein Kind selbst betreuen will, möchte das nicht länger hinnehmen und hat vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geklagt, um eine Gleichbehandlung gegenüber Krippeneltern zu erreichen und beruft sich dabei u. a. auf das obige Urteil des BVerfG,

Die Eltern sind auch bereit, den Rechtsweg bis zum BVerfG zu gehen.

Mit der einseitigen Finanzierung der Krippenbetreuung fördert der Staat gezielt die Aushöhlung der Familie. Das verletzt das Grundrecht der Eltern auf Wahlfreiheit bei der Kinderbetreuung.

Eine Bevorzugung der Krippenbetreuung lässt sich auch nicht mit „frühkindlicher Bildung“ begründen, da nach allen heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen in den ersten drei Lebensjahren die Entstehung einer festen Bindung zu den Eltern für das Gedeihen eines Kindes wichtiger ist als Wissensinhalte.

Nur sicher gebundene Kinder entwickeln stabiles Selbstbewusstsein als Grundlage für spätere Lernbereitschaft und Lernfähigkeit. Auch professionelles Personal kann die biologisch begründete Empathie der Eltern zu ihren Kindern nicht ersetzen.

Quelle: https://familienarbeit-heute.de/eltern-klagen-vor-gericht-gegen-ungleichbehandlung

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