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Unionsfraktion begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Datenschutz

Am gestrigen Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist.

Hierzu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer:  reichstag_flaggen_368s

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Frage eines Anspruchs auf Löschung eines Links in einer Suchmaschine ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: zum einen, weil es erstmals ein „Recht auf Vergessen werden“ im Internet anerkannt hat. Zum anderen, weil es deutlich macht, dass europäisches Datenschutzrecht auch gegenüber Anbietern aus Drittstaaten zur Anwendung kommen kann.

Allerdings sind die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Anspruch besteht, bisher nur sehr vage formuliert. Es ist daher nach wie vor notwendig, dass die Frage eines solchen Anspruchs auf Vergessenwerden im Internet ebenso wie eine ganze Vielzahl weiterer Probleme durch die Novellierung des europäischen Datenschutzrechts geklärt werden. Die Verhandlungen auf europäischer Ebene sollten daher zügig abgeschlossen werden.

Im konkreten Fall wird es nun darauf ankommen, wie ein solcher Anspruch auch wirkungsvoll durchgesetzt werden kann. Das Urteil ist jedenfalls eine Stärkung des Datenschutzes und der europäischen Position im Internet insgesamt.“

Hintergrund

Am gestrigen Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird und um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen wenden.

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