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Unionsfraktion setzt besseren Schutz vor Kinderpornographie durch

Am heutigen Vormittag hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den „Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht“ abschließend beraten.

Der Gesetzentwurf soll am Freitag dieser Woche in 2./3. Lesung beschlossen werden. Wesentlicher Inhalt ist ein besserer Schutz von Kindern vor Kinderpornografie und sexuellen Übergriffen. m

Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Der Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas ist im parlamentarischen Verfahren auf Initiative der Union erheblich verändert worden. Das Gesetz dient nun wesentlich besser dem Schutz der Kinder vor Kinderpornografie und sexuellen Übergriffen.

Vor allem dem Handel mit Kinderfotos wird ein Riegel vorgeschoben und die Würde der Kinder geschützt. Gleichzeitig werden Fotos für das private Album nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – von Paragraph 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erfasst. Nur Bildaufnahmen von nackten Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen eines Tausches bzw. gegen Entgelt hergestellt, angeboten oder verschafft werden, sollen strafbar sein.

Neu ist, dass das Herstellen und Gebrauchen von Bildern, die die Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen, nunmehr unter Strafe gestellt wird. Die Entwicklung, dass beispielsweise vermehrt unbefugte Bilder von Unfallopfern gemacht werden, kann nicht hingenommen werden.

Dagegen fällt – anders als es der ursprüngliche Entwurf vorsah – die unbefugte Herstellung von Bildern, die lediglich geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, weiterhin nicht unter Paragraph 201a StGB. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Damit wollen wir einerseits insbesondere dem Cybermobbing begegnen, andererseits aber nicht jedes peinliche Foto kriminalisieren.

Zudem wird klargestellt, dass immer eine Abwägung mit überwiegenden berechtigten Interessen – wie beispielsweise der Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte – erfolgen muss.

Eine weitere Änderung betrifft die Definition von Kinderpornografie. Sie wird um den Zusatz „sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder Gesäßes eines Kindes“ erweitert.

Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf gewährleisten, dass das deutsche Strafrecht bei Zwangsheirat unabhängig vom Recht des Tatortes vollständig und einfacher angewandt werden kann. Eine weitere Neuerung betrifft den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. Die neue Regelung behandelt alle Täter gleich, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.“

Foto: CDL, Mechthild Löhr

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