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Ein Gotteshaus ist keine passende Stätte für Gastmähler und weltliche Aktivitäten

Von Felizitas Küble

Immer öfter liest oder hört man von merkwürdigen Veranstaltungen in Pfarrgemeinden (z.B. aktuell jetzt in der Erpho-Kirche in Münster), bei denen ausgerechnet Kirchenräume für Gastmähler benutzt werden  –  und dies bisweilen zudem für einen hohen Eintrittspreis.

Ist es wirklich „christlich“, nämlich dem Vorbild Christi entsprechend, das Gotteshaus für eine Essensveranstaltung zu vereinnahmen und diesen heiligen Ort für weltliche Aktivitäten zu verfremden? – Hat man vergessen, daß Jesus einst die Geldwechsler aus dem Tempel trieb und ihre Tische umwarf?! flyerstralsund2

Hat man zudem erfolgreich verdrängt, daß Christus im Tabernakel der Kirche sakramental gegenwärtig ist? Wo bleibt hier ein Mindestmaß an Ehrfurcht vor dem Allerhöchsten?!

Wie sollen Ungläubige und Agnostiker uns Christen noch ernst nehmen, wenn Gotteshäuser den Eindruck von Wirtshäusern erwecken?  – Wie mag es wohl auf Kirchenferne wirken, wenn sie erleben, wie wenig Respekt heute selbst Geistliche vor einem geweihten Kirchenraum haben?

Das Gotteshaus selbst ist durch die Kirchweihe jeder unpassenden Nutzung entzogen und allein für Gebet, Liturgie, Sakramente und Gottesdienst bestimmt.

Daher erwähnt das Kirchenrecht bzw. der CIC in Can. 1210, daß an einem geweihten Ort nur zugelassen werden darf, was dem Kult, der Frömmigkeit und der Ausübung und Förderung der Gottesverehrung dient  –  und daß auch bei einer Einzelfall-Sonderregelung durch den Bischof klar sein sollte, daß von einem Gotteshaus „ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist“, wofür „alle, die es angeht“, zu sorgen haben, wie das Kirchenrecht klarstellt.

Laut can. 1211 CIC steht grundsätzlich fest, daß heilige Orte –  also auch Kirchen – durch „schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene Handlungen“ geschändet werden. Erkennt der Ortsordinarius (Bischof) eine solche Schändung, darf dort laut Can 1211 erst wieder Gottesdienst gehalten werden, wenn das Sakrileg durch einen Bußritus behoben ist. (Etwas Anderes wäre es nur dann, wenn es sich um eine profanierte, durch den Bischof „außer Dienst gestellte“ Kirche handeln würde.)

 

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